zwischen
dem Schweizer Schiesssportverband (nachfolgend SSV genannt) und dem Schweizerischen Matchschützenverband
als Mitgliedverband (nachfolgend SMV genannt)
1.
Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen dem Schweizer Schiesssportverband und dem SMV
(gemass Artikel 6 der Statuten des SSV).
2.
Der SMV ist Mitglied des SSV.
3.
Der SMV anerkennt die Statuten, Reglemente, Verordnungen sowie die Weisungen des SSV und des ISSF-Regelwerkes.
4.
Die Statuten und allfällige Statutenänderungen des SMV sind vor der Genehmigung gegenseitig abzustimmen und gemass Artikel 10 der Statuten SSV dem Vorstand SSV zur Genehmigung zu unterbreiten.
5.
Der SMV hat ein Anrecht auf vier stimmberechtigte Delegierte zuzüglich je einen pro 5000 Vereinsmitglieder und Bruchteile davon an der Delegiertenversammlung des SSV.
6.
Der SMV lädt seinerseits eine Delegation von zwei Vertretern des SSV mit beratender Stimme zu seiner Delegiertenversammlung ein.
7.
Der SMV hat das präsidiale Vertretungsrecht mit Stimmrecht an der Präsidentenkonferenz des SSV (Artikel 20 der Statuten des SSV).
8.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere im Bereich Leistungssport. Ein Mitglied der Abteilung Leistungssport stellt im gegenseitigen Einverständnis die Verbindung zwischen dem SSV und dem SMV sicher.
9.
Der SMV ist befugt, bei den Kantonalverbänden und bei den Unterverbänden des SSV für seine Sache zu werben und direkt zu korrespondieren.
10.
Der SMV und der SSV regeln die Schiesstätigkeit wie folgt:
- 10.1
- Der SMV anerkennt für die Schiessanlässe des SSV dessen Vorschriften.
- 10.2
- Die verbandsinternen Wettkämpfe des SMV werden
- - mit Sportwaffen nach ISSF - Regelungen und
- - mit Ordonnanzwaffen nach den SSV - Regelungen durchgeführt.
- Die Ausführungsbestimmungen sind dem SSV
- - von ISSF - Disziplinen zur Kenntnis zu bringen.
- - von SSV - Disziplinen zur Genehmigung zuzustellen.
- 10.3
- Alle nationalen, regionalen und verbandsinternen Anlässe des SMV werden als Schiessen der Gruppe D eingestuft. Diese Anlässe sind gebührenfrei.
- 10.4
- Der SMV legt die Regelungen betreffend Abgabe von Kranzkarten für seine verbandsinternen Anlässe selber fest.
11.
Der SMV entrichtet einen pauschalen Jahresbeitrag von Fr. 1 000.- (in Worten eintausend Franken) an den SSV. Weitere gegenseitige Beitragsverpflichtungen bestehen nicht
12.
Die Vernehmlassungen des SSV werden dem SMV zur Stellungnahme zugestellt.
Der SMV hat seinerseits das Recht, dem SSV zuhanden der entsprechenden Gremien Anträge in seinen eigenen Belangen zu stellen.
13.
Der SSV stellt seine Verbandsorgane dem SMV in angemessenem Rahmen unentgeltIich zur Verfügung. Der SMV empfiehlt seinen Mitgliedern das Verbandsorgan zu abonnieren.
14.
Das Disziplinarwesen ist in Artikel 37 der Statuten des SSV geregelt. Der SMV anerkennt die Vorschriften des SSV für seine eigenen verbandsinternen Schiessanlässe. Bei laufenden Verfahren wird die Tatbestandsaufnahme durch die Organe des SMV und seiner Unterverbände erfolgen.
Die Vereinbarungspartner anerkennen gegenseitig die gegen einzelne Schützinnen und Schützen erlassenen disziplinarischen Massnahmen und informieren sich gegenseitig darüber.
15.
Die vorstehende Vereinbarung kann von beiden Partnern unter Berücksichtigung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
16.
Genehmigungsinstanz für diese Vereinbarung sind die gemäss Statuten zuständigen Organe des SSV und des SMV.
Ergänzungen, Anpassungen oder Änderungen einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung sind in gegenseitigem Einverständnis jederzeit möglich und bedürfen der Schriftform.
17.
Als Gerichtsstand gilt Luzern. Anwendbar ist das Schweizerische Recht.
Diese Vereinbarung wurde genehmigt
- an der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Schiesssportverbandes vom 27. April 2002 in Sempach;
- an der Delegiertenversammlung des SMV (bzw. durch ein anderes zuständiges Organ) vom 22. März 2002 in Olten.
Sie tritt mit der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Sempach, 27. April 2002 |
Olten, 22. März 2002 |
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